Terms & Conditions
AGB 2x10 GmbH
(Stand 13.02.2026)
1. Die Parteien, Geltungsbereich
1.1 2x10 GmbH, FN 540139y, Parkgasse 10/17, 1030 Wien (nachfolgend auch „2x10“) ist ein Entwicklungs- und Beratungsunternehmen in den Bereichen Innovation, AI, Software und Startup. Es entwickelt für seine Kunden, die allesamt Unternehmer sind, individuelle Softwarelösungen und erbringt begleitende Leistungen wie Strategieberatung. 2x10 bietet kein eigenes Hosting an und ist nicht für die Verfügbarkeit oder technische Wartung von Servern oder Hosting-Diensten verantwortlich. Sofern 2x10 Hosting-Dienstleistungen Dritter vermittelt oder verwaltet, erfolgt dies ausschließlich als Service für den Geschäftspartner.
1.2 Der Geschäftspartner (nachfolgend „Geschäftspartner“ oder „Auftraggeber“; Geschäftspartner und 2x10 gemeinsam auch „Parteien“) ist Unternehmer und wünscht, im Rahmen seines Unternehmens 2x10 mit Werk-, Dienst- und/oder Beratungsleistungen, mit laufender Serviceleistung, allenfalls auch im Rahmen eines Mandatsvertrags zur Interessenwahrung und Vertretung, zu beauftragen, und/oder steht bereits in einer Geschäftsbeziehung mit 2x10. Das jeweilige Vertragsverhältnis und insbesondere die Hauptpflichten der Parteien werden/wurden individuell geregelt.
1.3 Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Rechtshandlungen im Rahmen jeglicher Geschäftsbeziehung der Parteien. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners gelten nicht, sofern 2x10 ihrer Anwendbarkeit nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ein Verweis des Geschäftspartners auf seine eigenen Bedingungen gilt nicht als Zustimmung von 2x10 zu deren Anwendbarkeit, mögen sie auch angeschlossen sein und das Vertragswerk unterfertigt werden.
2. Angebot und Annahme
2.1 Ein Vertrag kommt bei einem Angebot des Geschäftspartners durch Annahme oder begonnene Erfüllung seitens 2x10 zustande. Die Annahme durch 2x10 kann per Brief, per Telefax, per SMS, online oder per signiertem oder unsigniertem E-Mail (nachfolgend „schriftlich“ genannt) erfolgen, jedoch nicht mündlich oder konkludent (außer durch Erfüllung). Nach fünf Werktagen ab Zugang des Angebots ohne Annahme seitens 2x10 gilt das Angebot als abgelehnt; Schweigen gilt nicht als Annahme.
2.2 Ein Vertrag kommt bei einem Angebot von 2x10 durch Annahme des Geschäftspartners zustande. Sofern jeweils nicht ausdrücklich anders angegeben wird, ist 2x10 an ihre Angebote für die Dauer von 30 Tagen ab Zugang beim Geschäftspartner gebunden. Die Annahme durch den Geschäftspartner kann in jeder denkmöglichen Form erfolgen, sollte aber zur Vermeidung von Zweifeln tunlichst schriftlich erklärt werden. Sofort bei Annahme ist 2x10 berechtigt, mit der Erfüllung zu beginnen. Bei mündlich oder konkludent erklärter Annahme kann 2x10 (muss jedoch nicht) eine schriftliche Bestätigung erteilen.
3. Vertragstypen und Angebote
3.1 Das Vertragsverhältnis der Parteien kann ein Ziel- oder Dauerschuldverhältnis sein. Zielschuldverhältnisse enden mit Erfüllung. Dauerschuldverhältnisse werden, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, immer auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sind beiderseits nach Ablauf des ersten Jahres jeweils zum Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist ordentlich kündbar.
3.2 Angebote von 2x10 oder an 2x10, in denen 2x10 abgeschlossene Werkleistungen zu einem im Vorhinein feststehenden Preis zu erbringen verspricht oder erbringen soll, werden „Fixangebote“ genannt und sind als solche zu bezeichnen. 2x10 ist ausnahmslos nur bereit, Fixangebote zu legen oder solche Angebote des Geschäftspartners anzunehmen, wenn sich der Umfang ihrer Leistungen im Vorhinein nach Ansicht von 2x10 abschätzen lässt. Im Zweifel ist ein Aufwandsangebot (siehe unten) anzunehmen. Wird auf Grundlage eines Fixangebots ein Vertrag abgeschlossen und äußert der Geschäftspartner anschließend Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche, ist dies im Zweifel als Angebot des Geschäftspartners an 2x10 zum Abschluss eines zusätzlichen Vertrags nach Stundensätzen (Abschnitt 4) zu werten.
3.3 Wiederkehrende Leistungen, deren Aufwand nach Ansicht von 2x10 gut abschätzbar ist, werden zu einer auch so bezeichneten „monatlichen Pauschale“ angeboten. Die Parteien werden einer monatlichen Pauschale ein bestimmtes Leistungskontingent als Berechnungsbasis zu Grunde legen. Erachtet 2x10 es für erforderlich, das Leistungskontingent um mehr als 10% zu überschreiten (etwa, weil der Geschäftspartner Tätigkeiten in Anspruch nimmt, die das Kontingent voraussichtlich, wenn auch nur einmalig, übersteigen), wird 2x10 (außer in Notfällen) den Geschäftspartner vorher informieren und entweder eine neue monatliche Pauschale vereinbaren, oder ein Fix- oder Aufwandsangebot legen oder den Geschäftspartner zur Legung eines Angebots einladen. Liegt ein Notfall vor, oder einigen sich die Parteien nicht in angemessener Zeit und die Überschreitung ist auf einen Umstand zurückzuführen, der nicht aus der Sphäre von 2x10 stammt, so ist 2x10 berechtigt, den das Kontingent übersteigenden Mehraufwand nach Abschnitt 4 zu verrechnen; andernfalls bleibt es bei der monatlichen Pauschale.
3.4 Werkleistungen, deren Aufwand sich im Voraus nach Ansicht von 2x10 nicht verlässlich abschätzen lässt, sowie alle sonstigen Leistungen von 2x10 an den Geschäftspartner, werden unter Anwendung der Honorarsätze in Abschnitt 3 verrechnet (Ausnahmen siehe sogleich). Angebote der Parteien über solche Leistungen werden „Aufwandsangebote“ genannt, sind als solche zu bezeichnen und gelten als Kostenvoranschlag unter Unternehmern. Sie sind daher, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich anders bestimmt, unverbindlich (und entgeltlich).
4. Stundensätze, Reaktions- und Erledigungszeiten und Zuschläge
4.1 Die jeweiligen Preise von 2x10 ergeben sich aus dem Angebot. Sollte nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen werden, wird der Aufwand nach Stundensatz, und zwar pro angefangener Stunde, verrechnet.
4.2 Vom Geschäftspartner priorisierte Aufträge werden bevorzugt behandelt. 2x10s Entgelt erhöht sich bei mit „Dringend“ priorisierten Aufträgen um 20%, und bei mit „Hoch“ priorisierten Aufträgen um 10%.
4.3 2x10 ist im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung zur Beauftragung von Subunternehmern/Dritten ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt. Der Auftragnehmer bleibt jedoch für die Leistungen des Subunternehmers/Dritten verantwortlich und gewährleistet, dass alle eingesetzten Subunternehmer durch den Auftragnehmer zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
4.4 2x10 verpflichtet sich, innerhalb einer angemessenen Zeit auf Anfragen zu reagieren. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, besteht die erste Reaktion auf eine Anfrage in einer Eingangsbestätigung. Eine inhaltliche Bearbeitung oder Lösung kann, abhängig von der Komplexität des Anliegens und der aktuellen Auslastung, erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
4.5 Die Bearbeitung von Anfragen erfolgt innerhalb der regulären Geschäftszeiten von 2x10 und nach interner Priorisierung. Es besteht kein Anspruch auf eine sofortige Bearbeitung oder Lösung, sofern nicht ausdrücklich eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
4.6 Für besonders zeitkritische Anfragen kann der Geschäftspartner eine bevorzugte Bearbeitung gegen einen Zuschlag gemäß Klausel 4.2 beauftragen. Auch in diesem Fall bezieht sich die erste Rückmeldung ausschließlich auf die Bestätigung des Eingangs der Anfrage. Die tatsächliche Bearbeitungszeit richtet sich nach den verfügbaren Kapazitäten und der Komplexität des Anliegens.
5. Abrechnung und Zahlung
5.1 Die Abrechnung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, zu einem Zeitpunkt im Ermessen von 2x10 (in der Regel monatlich) und an die vom Geschäftspartner zuletzt bekannt gegebene Adresse mittels elektronischer Rechnung. Auf Verlangen des Geschäftspartners und auf dessen Kosten kann die erbrachte Leistung pro Zeiteinheit genau aufgeschlüsselt werden.
5.2 Bei Dauerschuldverhältnissen wird nach 2x10s Ermessen quartalsweise oder monatlich, allenfalls auch im Voraus, Rechnung gelegt.
5.3 Sollten nach Einschätzung von 2x10 zukünftig größere Barauslagen anfallen (ab EUR 3.500,- oder 20% des vereinbarten Entgelts übersteigend), so ist 2x10 jederzeit berechtigt, entsprechende Akonti zu verlangen.
5.4 Jede Rechnung von 2x10 ist mit Zugang beim Geschäftspartner fällig und der Geschäftspartner wird sie spätestens binnen eines Respiros von vierzehn Werktagen (einlangend) ohne Abzug und spesenfrei in EUR durch Überweisung auf das von 2x10 zuletzt bekanntgegebene Konto zahlen. 2x10 kann Barzahlungen des Geschäftspartners daher in ihrem Ermessen verweigern.
5.5 Eine Rechnung von 2x10 gilt als anerkannt (auch wenn sie nicht bezahlt wird), wenn der Geschäftspartner ihr nicht innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang begründet und substantiiert schriftlich widerspricht.
5.6 Sämtliche Lieferungen und (soweit möglich) Leistungen seitens 2x10 erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Leistungen und Waren (zB Handbücher, Datenträger oder Hardware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von 2x10 im uneingeschränkten Eigentum von 2x10. Mit den Leistungen einhergehende urheberrechtliche Werknutzungsbewilligungen und sonstige Rechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Geschäftspartner über.
5.7 Es besteht seitens des Geschäftspartners kein, auch kein teilweises, Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf seine Zahlungspflicht. Auch der Umstand, dass ein allfällig vereinbartes Werk von 2x10 noch nicht oder nicht vollständig erbracht wurde, dass keine Abnahme durch den Geschäftspartner vorliegt, sowie das behauptete Vorliegen von Mängeln schieben die Fälligkeit einer von 2x10 ordnungsgemäß gelegten Rechnung nicht auf. Der Geschäftspartner kann nur mit Forderungen gegen 2x10, die von 2x10 schriftlich anerkannt oder (schieds-)gerichtlich titelmäßig festgestellt sind, aufrechnen. Jede Zession von Forderungen des Geschäftspartners gegen 2x10 an einen Dritten ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von 2x10 wirksam.
5.8 2x10 ist berechtigt, auch bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen seine Stundensätze und Preise mit zukünftiger Wirkung einseitig zu verändern. Diese Preisänderungen werden dem Geschäftspartner schriftlich mitgeteilt und erlangen dann zum Ende des nachfolgenden Kalendermonats Gültigkeit. Dem Geschäftspartner steht bei Preisänderungen, die 10% über einer bloßen Inflationsanpassung liegen, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das bei sonstiger Verwirkung binnen zwei Wochen ab Verständigung von der Preisänderung schriftlich auszuüben ist.
5.9 Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners ist 2x10 unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Leistungen und Lieferungen einzustellen/zurückzubehalten und/oder nach Verstreichen einer hiermit vereinbarten und angemessenen zweiwöchigen Nachfrist ab Fälligkeit vom Vertrag zurückzutreten, ohne gemäß § 918 ABGB eine weitere Nachfrist setzen zu müssen. Dieser Rücktritt ist schriftlich zu erklären und mit Zugang sofort wirksam. Geleistete Anzahlungen verfallen in diesem Fall, und an einst vereinbarte Fixangebote und versprochene Rabatte ist 2x10 nicht mehr gebunden, sondern stattdessen berechtigt, den vollen Stundensatz nach Punkt 4.1 iVm 4.2, bzw die Differenz hierauf ab Beginn der Geschäftsbeziehung der Parteien, zu verrechnen. Auch Dauerrabatte dürfen sohin bereits bei einmaligem Zahlungsverzug des Geschäftspartners widerrufen werden. Alle mit einem Zahlungsverzug des Geschäftspartners verbundenen Kosten (zB Mahnspesen, Nachforschungs-, Beweissicherungs- und/oder Rechtsanwaltskosten) sowie der Gewinnentgang sind vom Geschäftspartner zu tragen und es sind die gesetzlichen unternehmerischen Verzugszinsen geschuldet.
6. Umfang, Änderungen und Unterbrechung der Leistung
6.1 Sollte nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen werden, sind folgende Leistungen ausdrücklich nicht im Angebot bzw Vertrag inkludiert und 2x10 ist berechtigt, diese dem Geschäftspartner nach Stundensätzen zu verrechnen, wenn sie beauftragt werden oder im Ermessen von 2x10 notwendig oder nützlich sind:
- Bereitstellung oder Beschaffung der für die Leistungserbringung notwendigen Daten
- Beseitigung von durch den Geschäftspartner oder Dritte verursachten Fehlern
- Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind
- Reise- und Wegzeit sowie angemessene Reise- und allenfalls Verpflegungs- und Unterbringungskosten für die mit der Ausführung der Leistung seitens 2x10 beauftragten Personen
- Wiederherstellung von Datenverlust oder Beseitigung von Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlung oder Unterlassung bei der Bedienung auf Seiten des Geschäftspartners oder eines Anwenders entstehen
- Individuelle Programmanpassungen bzw Neuprogrammierungen, wenn vertraglich nur Supportleistungen und Lieferung und/oder Installation von Standard-Software vereinbart waren
6.2 2x10 behält sich das Recht vor, einzelne angebotene Leistungen jederzeit zu unterbrechen, zu ändern oder vorübergehend oder dauernd einzustellen. In einem solchen Fall erfolgt nach Tunlichkeit eine Benachrichtigung des Geschäftspartners unter Wahrung einer angemessenen Vorlaufzeit. Dem Geschäftspartner entstehen hieraus weder Schadenersatz- noch Gewährleistungsansprüche, wenn ein rücksichtswürdiger Grund für 2x10s Unterbrechung, Änderung und/oder Einstellung vorliegt (insbesondere bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners, mangelnder Mitwirkung bei der Compliance, Rechtsverletzungen des Geschäftspartners, schwerwiegenden Interessenskonflikten, wesentlichen Änderungen in der Gesellschafterstruktur des Geschäftspartners, der Gesetzgebung oder Rechtsprechung, der wirtschaftlichen oder politischen Verhältnisse (ohne dass jeweils die Bedeutsamkeit im Sinne eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegen müsse), oder bei Unzumutbarkeit der unveränderten Vertragsfortsetzung).
6.3 Im Rahmen von Werbe- & Marketing Dienstleistungen kann 2x10 dem Kunden Vorschläge für Keywords und Suchbegriffe unterbreiten. Die Prüfung und – sofern ausdrücklich vereinbart – Freigabe dieser Begriffe liegt in der Verantwortung des Kunden. Er ist allein für den Inhalt der Anzeigen und Keywords verantwortlich. Zudem hat der Kunde jederzeit die Möglichkeit, über seine eigenen Zugänge alle aktiven Keywords und Anzeigen einzusehen oder 2x10 zur Bereitstellung dieser Daten aufzufordern.
7. Abnahme, Gewährleistung und Haftung
7.1 Sollte im jeweiligen Angebot / Projektvertrag nichts anderes festgelegt sein, sind individuell erstellte Leistungen und Leistungsteile ohne besondere Aufforderung spätestens vier Wochen ab (Teil-) Lieferung/Erbringung durch 2x10 vom Geschäftspartner abzunehmen bzw gelten auch ohne dessen ausdrückliche Abnahme zu diesem Zeitpunkt als abgenommen. Bei nicht bloß vorübergehendem (in Summe zumindest zwei Wochen dauernden) Einsatz der (Teil-)Leistung im Echtbetrieb und/oder im Geschäftsverkehr durch den Geschäftspartner gilt diese jedenfalls ab dem Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Einsatzbeginns als abgenommen.
7.2 Allfällig auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Geschäftspartner ausreichend dokumentiert unverzüglich schriftlich 2x10 zu melden, damit diese eine Mängelbehebung einleiten kann. Fehlerberichte, allfällig vorhandene Begutachtungen und Befunde Dritter, Privatgutachten und sonstige beim Geschäftspartner vorhandene Informationen zu den Mängeln sind gleichzeitig unaufgefordert vollständig an 2x10 herauszugeben. 2x10 kann einen Mangel nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch innerhalb angemessener Frist beheben. Dem Geschäftspartner steht erst nach zumindest drei erfolglosen Mängelbehebungsversuchen und nur bei Mängeln der Klassen 1, 2 oder 3 der Anspruch auf Preisminderung, und bei Mängeln der Klassen 1 und 2 auch der Wandlung zu.
7.3 Mängel der Klassen 3 und 4 gelten als nicht wesentlich, hindern die Abnahme nicht und erfordern nach Behebung keine neuerliche Abnahme. Mängel der Klassen 1 und 2 gelten als wesentlich und nach Mängelbehebung ist eine neuerliche Abnahme der Leistung erforderlich. Mängel werden wie folgt in Klassen eingeteilt:
- Mängelklasse 1 – kritisch: Die Nutzung der gelieferten Leistung ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt.
- Mängelklasse 2 – schwerwiegend: Der Mangel hat wesentlichen Einfluss auf die Nutzung, lässt aber eine Weiterarbeit mit Nachteilen für den Geschäftspartner zu.
- Mängelklasse 3 – leicht: Die zweckmäßige Nutzung eines Teils der gelieferten Leistung ist eingeschränkt und der Fehler hat Einfluss auf die Weiterarbeit.
- Mängelklasse 4 – unwesentlich: Die zweckmäßige Nutzung der gelieferten Leistung ist ohne Einschränkung möglich und der Fehler hat keinen Einfluss auf die Weiterarbeit.
7.4 Die Zuordnung zu den Mängelklassen soll einvernehmlich zwischen 2x10 und dem Geschäftspartner erfolgen. Im Fall unterschiedlicher Meinungen hat der Geschäftspartner vor Klärung zunächst Maßnahmen auf Basis der Zuordnung von 2x10 zu setzen. Für den Fall, dass sich in angemessener Frist kein Einvernehmen erzielen lässt, ist jede der Parteien berechtigt, den Präsidenten des österreichischen Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen (oder, falls dieser nicht mehr bestehen sollte, einer in Österreich tätigen Nachfolgeorganisation) zu ersuchen, einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu benennen, welcher mit der Zuordnung und allenfalls der Ermittlung weiterer strittiger Mängeltatsachen von den Parteien gemeinsam beauftragt wird. Die Regeln der §§ 587 bis 601 ZPO werden sinngemäß angewandt, Kostenvorschüsse sind von beiden Parteien unverzüglich jeweils hälftig zu erlegen. Das Ergebnis der Beurteilung ist für beide Parteien verbindlich. Die Kosten des Sachverständigen trägt zur Gänze jene Partei, deren anfänglicher Einschätzung das Ergebnis der Beurteilung überwiegend (ab 51%) widerspricht.
7.5 Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrags gemäß Leistungsbeschreibung aus nicht von 2x10 zu vertretenden Gründen tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, wird 2x10 dies dem Geschäftspartner unverzüglich anzeigen. Ändert der Geschäftspartner in angemessener Frist die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw schafft er die Voraussetzung nicht, dass eine Ausführung doch möglich wird, ist 2x10 berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von 2x10 angefallenen Kosten und Spesen sind zu ersetzen und Arbeitsstunden sowie allfällige Abbaukosten sind vom Geschäftspartner nach Stundensätzen zu ersetzen.
7.6 Sollte nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen werden, haftet 2x10 nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung vom 2x10 ist mit dem vereinbarten Entgelt für die Leistungen/Lieferungen begrenzt. Die Beweislast für ein Verschulden von 2x10 trifft den Geschäftspartner. 2x10 haftet weiters nicht für Schäden aus oder in Zusammenhang mit der Benutzung der zur Verfügung gestellten Leistungen. Jede Haftung für Folgeschäden ist gleichfalls ausgeschlossen. Der Geschäftspartner wird 2x10 hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten.
7.7 2x10 haftet ausnahmslos nicht für Leistungsstörungen und Schäden infolge schadhafter oder fehlerhafter Hard- oder Software, wenn diese nicht von 2x10 stammt. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, Drittanbieter-Software, Content-Management-Systeme (CMS) wie WordPress sowie Plugins oder Erweiterungen wie Elementor, Updraft, WooCommerce und ähnliche Tools.
2x10 übernimmt keine Garantie für die Funktionsfähigkeit von Plugins, Modulen oder Drittanbieter-Diensten nach Software-Updates oder Versionswechseln. Sofern 2x10 im Rahmen eines gesondert vereinbarten Wartungsvertrags die Aktualisierung und Überprüfung von Drittanbieter-Software übernimmt, verpflichtet sich 2x10, die Updates nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen und vorab auf mögliche Kompatibilitätsprobleme zu prüfen.
2x10 haftet jedoch nicht für unvorhersehbare Inkompatibilitäten, sicherheitsrelevante Schwachstellen oder nachträglich auftretende Fehler, die durch Änderungen oder Updates an der Drittanbieter-Software entstehen. Falls durch ein Update schwerwiegende Probleme auftreten, wird 2x10 in Abstimmung mit dem Geschäftspartner geeignete Maßnahmen zur Problembehebung ergreifen, wobei zusätzlicher Aufwand gesondert nach Stundensatz gemäß Punkt 4.1 abgerechnet wird.
7.8 Die regelmäßige Erstellung von Backups liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Geschäftspartners, es sei denn, es wurde im Einzelfall eine andere Regelung getroffen. Für Schäden, die aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Backups auftreten, übernimmt 2x10 ausdrücklich keine Haftung. Jegliche Haftung von 2x10 für Verluste von Inhalten (einschließlich Content von Livesystemen), Datenbeständen und Daten ist ausgeschlossen, ebenso aus oder in Zusammenhang mit widerrechtlichen Eingriffen, der Verbreitung von Viren, Malware oder sonstigen Schädigungen aus oder in Zusammenhang mit der Nutzung der von 2x10 eingeräumten Zugangsmöglichkeiten und Leistungen. Sofern der Geschäftspartner die Leistungen von 2x10 im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten verwendet, wird er durch entsprechende vertragliche Gestaltung Vorsorge treffen, dass auch die Haftung für einen allfälligen Inhalts- oder Datenverlust von diesen Dritten ausgeschlossen wird.
7.9 Der Geschäftspartner wird dafür sorgen, dass alle von ihm übermittelten Materialien wie Grafiken, Texte, Daten(träger), Programme, Kontrollzahlen und andere Angaben zur Vertragserfüllung in einem für diesen geeigneten Zustand sind. 2x10 ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit etc) zu prüfen. Der Geschäftspartner haftet für die rechtliche, insbesondere urheber- und wettbewerbsrechtliche, sowie datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und verpflichtet sich, 2x10 von Ansprüchen Dritter aus Rechtsverletzungen schad- und klaglos zu halten. Sollten sich aufgrund fehlerhaften Materials oder aus sonstigen vom Geschäftspartner zu vertretenden Gründen Mehrarbeiten für 2x10 ergeben, werden zusätzlich zum vereinbarten Entgelt nach Stundensatz verrechnet.
7.10 2x10 haftet jedenfalls nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Software bestimmte gesetzliche oder regulatorische Vorgaben, wie bspw. Anforderungen an ein Medizinprodukt oder datenschutzrechtliche Compliance, nicht erfüllt, sofern diese nicht ausdrücklich als Features im Rahmen von Angeboten vereinbart wurden.
7.11 2x10 optimiert strategisch die Marketingmaßnahmen des Kunden, kann jedoch nicht garantieren, dass sie in den Suchergebnissen erscheint oder eine bestimmte Position erreicht. Die Platzierung wird ausschließlich vom jeweiligen Suchmaschinenanbieter oder Internet Service bestimmt. Zudem haftet 2x10 nicht für die Nichtveröffentlichung oder Löschung der Website durch Suchmaschinen. Dem Kunden ist bewusst, dass sich die Position seiner Website in den Suchergebnissen jederzeit ändern kann.
7.12 2x10 übernimmt keine Haftung für Änderungen an den Richtlinien, Algorithmen oder technischen Vorgaben von Drittanbietern (z. B. Google, Facebook, Instagram), die Einfluss auf Werbekampagnen oder deren Platzierung haben könnten. 2x10 kann weder garantieren, dass Anzeigen veröffentlicht noch dass spezifische Ergebnisse erzielt werden. Kunden sind sich bewusst, dass diese externen Faktoren außerhalb des Einflussbereichs von 2x10 liegen und sich jederzeit ändern können.
7.13 2x10 haftet nicht für Verzögerungen des Projekts aufgrund ausbleibender Erklärungen bzw. Entscheidungen des Auftraggebers. Verzögert eine unterbliebene oder verspätete Entscheidung des Auftraggebers den Beginn oder die Fortsetzung der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer, so wird dadurch die Dauer und Lage des jeweiligen Projekts oder Projektbestandteils nicht verändert. Allenfalls aufgrund solcher Verzögerungen im Rahmen eines Projekts nicht erbrachte Leistungen müssen vom Auftragnehmer vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung nicht nachgeliefert werden.
7.14 Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten wird der Auftraggeber 2x10 zweimalig die Möglichkeit zur Verbesserung binnen angemessener Frist, welche jeweils mindestens 5 Werktage betragen muss, einräumen. Der Auftraggeber kann die sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung, Vertragsauflösung) daher erst nach zwei erfolglosen Verbesserungsversuchen von 2x10 in Anspruch nehmen.
7.15 Gewährleistungsansprüche verfallen in zwei (2) Monaten ab Abnahme.
8. Urheberrechte, Datenschutz und Compliance
8.1 Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein ausschließliches, räumlich unbegrenztes, übertragbares, zeitlich und sachlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den von ihm alleine und individuell für den Auftraggeber erstellten jeweiligen Leistungsergebnissen, wobei sowohl der Design-Prototyp, als auch jeder Objekt- und Sourcecode (Quellcode) umfasst sind.
8.2 Dieses Nutzungsrecht beinhaltet, ist jedoch nicht begrenzt auf das Recht, die jeweiligen Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu verändern, zu verarbeiten, zu übersetzen, zu veröffentlichen und zu vertreiben, auch mittels Leasing oder Vermietung oder über Online-Dienste und Internet/Clouds und diese Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen auf Dritte zu übertragen.
8.3 Die vertragsgemäße Gewährung der vorerwähnten Nutzungsrechte steht unter der Bedingung der vollständigen Leistung der vereinbarten Vergütung.
8.4 2x10 stellt sicher, dass durch entsprechende Verträge mit den eigenen Mitarbeitern, freien Dienstnehmern und Subunternehmern die Gewährung von Rechten gemäß vorstehenden Absätzen weder im Widerspruch zu deren Rechten stehen noch durch deren Rechte be- oder verhindert werden.
8.5 2x10 stellt dem Auftraggeber nach vollständiger Vergütung sämtliche zur umfassenden Ausübung der unter den vorstehenden Absätzen dieser Bestimmung gewährten Rechte notwendigen materiellen oder immateriellen, auf elektronischem Wege oder auf sonstigen Speichermedien gespeicherten Informationen zur Verfügung.
8.6 Alle den Parteien im Zuge der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen sensiblen Informationen (zB Ideen, Entwürfe, Programme, Quellcodes, betriebswirtschaftliche Daten) stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar, sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht weitergegeben werden.
8.7 Der Inhalt der vertraglichen Grundlagen sowie alle sonstigen Informationen, die einer Partei im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Projekts mittelbar oder unmittelbar von der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht werden, sind vertraulich zu behandeln und nicht für außerhalb dieses Vertragsgegenstandes liegende Zwecke zu nutzen. Eine Weitergabe oder Offenlegung ist nur gegenüber solchen Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen, Subauftragnehmern oder Beratern und deren jeweiligen Mitarbeitern zulässig, die ihrerseits nicht weniger strengen Vertraulichkeitspflichten und Nutzungsbeschränkungen unterliegen als zwischen den Parteien vereinbart, und die diese Informationen für die Durchführung der vertraglichen Leistungen benötigen.
8.8 Die Beschränkungen gelten nicht, soweit die Information zur Weitergabe bestimmt ist, bereits öffentlich bekannt ist, von dritter Seite ohne Pflichtverletzung bekannt gemacht wird oder einer gesetzlichen Pflicht bzw. gerichtlicher/behördlicher Anordnung zur Offenlegung unterfällt. Das Recht der Parteien zu allgemeinen Aussagen und Informationen über die Leistungen und deren Nutzung bleibt unberührt. Ferner sind die Parteien berechtigt, die Zusammenarbeit in marktüblicher Weise (auch als Referenz) öffentlich, insbesondere auf der Website und Social-Media-Plattformen, zu benennen.
8.9 Die Vertraulichkeitsvereinbarung gilt unbeschränkt über die Beendigung des Projekts hinaus.
8.10 2x10 ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Geschäftspartners durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweis und Firmenbuch, sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis vom Geschäftspartner zu fordern. Treuhandschaften und die Identität des wahren Geschäftsherrn sind 2x10 offenzulegen. Weiters hat der Geschäftspartner auf Verlangen von 2x10 eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen. 2x10 ist berechtigt, die Kreditwürdigkeit sowie andere Daten des Geschäftspartners zu überprüfen.
8.11 Die Parteien werden die gesetzlich vorgeschriebenen und ansonsten angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung tunlichst gemeinsam treffen, insbesondere auch (aber nicht nur), wenn die von 2x10 zu erbringende Lieferung/Leistung Themen des Zahlungsverkehrs betrifft.
8.12 2x10 ist berechtigt, zur Verrechnung, zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung des technischen Standards, zum Schutz der eigenen Rechner und zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Verhaltens des Geschäftspartners in abgelegte oder sonst übermittelte Daten Einsicht zu nehmen und das Zugriffsverhalten des Geschäftspartners zu dokumentieren.
9. Kennzeichnungsrecht
9.1 2x10 darf, sollte nichts anderes vereinbart sein, unentgeltlich auf sämtlichen Werbeträgern sowie bei allen Werbemaßnahmen darauf hinweisen, dass die Erstellung bestimmter Inhalte durch 2x10 oder eines ihrer Schwesterunternehmen erfolgt ist.
9.2 2x10 darf, sollte nichts anderes vereinbart sein, auf eigenen Werbeträgern, der eigenen Website sowie den Webseiten ihrer Schwesterunternehmen den Firmennamen und das Logo des Kunden verwenden, um sowohl inhaltlich als auch visuell auf eine bestehende oder frühere Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
9.3 Sofern 2x10 im Außenverhältnis im Auftrag des Geschäftspartners auftreten und in dessen Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben und/oder Informationen einholen soll, wird der Geschäftspartner 2x10 eine gesonderte schriftliche Vollmacht ausstellen und betroffene Dritte von einer sie allenfalls bindenden Verschwiegenheitspflicht gegenüber 2x10 befreien.
10. Beiderseitige Unternehmereigenschaft, Rechtswahl und Gerichtsstand, Sonstiges
10.1 Der Geschäftspartner erklärt, Unternehmer iSd KSchG zu sein und haftet gegenüber 2x10 für die allfällige Unrichtigkeit dieser Angabe. Soweit diese Allgemeinen Auftragsbedingungen dennoch einem Vertragsverhältnis mit einem Konsumenten zugrunde gelegt werden, gelten sie insoweit und in jenem Umfang weiter, als zwingendes Verbraucherschutzrecht sie nicht verdrängt.
10.2 Führt ein Ereignis höherer Gewalt dazu, dass 2x10 die Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich über die Art des Ereignisses und die voraussichtlichen Auswirkungen auf die vertraglichen Pflichten benachrichtigen. 2x10 wird für die Dauer des Ereignisses höherer Gewalt von der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen befreit, vorausgesetzt, der Umstand höherer Gewalt wird unverzüglich der anderen Partei angezeigt. 2x10 wird alle zumutbaren erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt auf seine vertraglichen Verpflichtungen soweit wie möglich zu beschränken.
10.3 2x10 behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Auftragsbedingungen jederzeit abzuändern. In diesem Fall wird der Geschäftspartner schriftlich informiert, und sollte er nicht binnen zwei Wochen widersprechen, gelten die Änderungen als akzeptiert und werden wirksam. Dem Geschäftspartner steht im Falle der Änderungen der Allgemeinen Auftragsbedingungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung zu, welches er per E-Mail oder eingeschriebenem Brief ausüben kann. Dem Geschäftspartner wird bereits bezahltes Entgelt für erbrachte Leistungen/Lieferungen nicht refundiert.
10.4 Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen seitens 2x10 auf den (partiellen) Rechtsnachfolger über. Jede Rechtsnachfolge auf Seiten des Geschäftspartners bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von 2x10. Allfällige erforderliche Überbindungsakte sind in der jeweils geforderten wirksamen Form unaufgefordert und auf Kosten des jeweils Überbindungspflichtigen zu setzen.
10.5 Sollten eine Bestimmung dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch für allfällige Lücken, die in erster Linie durch Interpretation dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen, subsidiär durch Ermittlung des Willens der Parteien und schließlich durch Heranziehung der jeweils von der WKO empfohlenen AGBs für Informationstechnologen zu schließen sind.
10.6 Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen und jeder andere mit 2x10 abgeschlossene Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich, mit Ausnahme der Kollisionsnormen. Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn die Leistungserbringung zur Gänze oder zum Teil im Ausland erfolgen sollte.
10.7 Zahlungs- und Erfüllungsort ist Wien. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder anderen Vereinbarungen mit 2x10 ergeben, werden ausschließlich vor dem Handelsgericht Wien ausgetragen.
10.8 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen oder eines anderen Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ausgeschlossen. Selbiges gilt für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit.